Gläubiger / Insolvenzgläubiger

Gläubiger / Insolvenzgläubiger

Insolvenzgläubiger sind nach § 38 Insolvenzordnung (InsO) die Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung haben, die schon vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war.

Die Insolvenzgläubiger können nach der Verfahrenseröffnung ihre Forderung nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Die Forderung kann beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

 

Schuldner / Insolvenzschuldner

Schuldner / Insolvenzschuldner

Die Insolvenzordnung bezeichnet die natürliche Person (zum Beispiel einen Verbraucher oder einen Einzelkaufmann) oder die juristische Person (zum Beispiel eine GmbH oder einen e.V.), über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, als Schuldner. In der früheren Konkursordnung wurde Schuldner als Gemeinschuldner bezeichnet.