Gläubiger / Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger sind nach § 38 Insolvenzordnung (InsO) die Gläubiger, die gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung haben, die schon vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war.
Die Insolvenzgläubiger können nach der Verfahrenseröffnung ihre Forderung nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO). Die Forderung kann beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.